Zakładka
Der Gesetzgeber verpflichtet Krankenhäuser (vgl. § 20a und § 28b des Infektionsschutzgesetzes), umfangreiche Nachweise im Hinblick auf den Corona-Impfstatus der dort tätigen Beschäftigten abzufragen und zu dokumentieren. Studierende der Medizinischen Fakultät sind den Beschäftigten der Uniklinik entsprechend gleichgestellt und müssen ebenfalls die einrichtungsbezogene COVID-19-Impfpflicht vorweisen.
Um den für Sie entstehenden Aufwand möglichst gering zu halten, hat sich das Universitätsklinikum Köln und die Medizinische Fakultät dazu entschieden, die oben genannten Vorgaben mittels einer Softwarelösung der Firma Saneware umzusetzen.
https://medfak-uni-koeln.saneware.net/3g
Anleitung und Datenschutzerklärung
Fragen & Antworten
Warum muss mein Coronaimpfstatus erfasst werden?
Aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ergeben sich für die Uniklinik Köln und die Medizinische Fakultät die Verpflichtungen, sowohl die Impf- bzw. Genesenennachweise zu überwachen und entsprechend zu dokumentieren (vgl. §§ 20a, 28b IfSG).
Für den Impfnachweis gilt die Besonderheit, dass ab dem 16.03.2022 nur geimpfte oder genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der Uniklinik tätig sein dürfen. Beschäftigte, die diese Voraussetzung nicht nachweisen, müssen entsprechend der gesetzlichen Regelung an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
Was genau muss im Rahmen der sogenannten „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ nachgewiesen werden?
Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung oder einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vorlegen.
Was gilt für Studierende, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können?
Studierende, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-COV-2 geimpft werden können, müssen dem Studiendekanat der Medizinischen Fakultät ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (Öffnungszeiten: Mo-Do: 9-14 Uhr).
Für wen gilt die sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“?
Der Gesetzgeber verpflichtet Krankenhäuser (vgl. § 20a und § 28b des Infektionsschutzgesetzes), umfangreiche Nachweise im Hinblick auf den Corona-Impfstatus der dort tätigen Beschäftigten abzufragen und zu dokumentieren. Studierende der Medizinischen Fakultät sind den Beschäftigten der Uniklinik entsprechend gleichgestellt und müssen ebenfalls die einrichtungsbezogene COVID-19-Impfpflicht vorweisen.
Wie ist zu verfahren, wenn der erbrachte Nachweis im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht durch Zeitablauf seine Gültigkeit verliert?
Soweit ein nach den gesetzlichen Bestimmungen erbrachter Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund eines Zeitablaufs verliert (z. B. bei zeitlich befristetem Genesenennachweis), haben Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises einen neuen Nachweis vorzulegen.
Was passiert, wenn ein Nachweis im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht vorgelegt wird?
Wir sind gesetzlich verpflichtet, alle Studierende, die bis zum 15.03.2022 den Nachweis nicht eingescannt haben, dem Gesundheitsamt der Stadt Köln zu melden.
Wie kann ich meinen Coronaimpfstatus erfassen?
Sie können über einen Link zur Software Ihr Zertifikat selbst einscannen. Das Zertifikat mit dem dafür erforderlichen QR-Code erhalten Sie – sofern nicht schon vorhanden – kostenlos unter anderem in den öffentlichen Apotheken und falls Sie nicht immunisiert sind, von den öffentlichen Teststellen.
Achtung: Die Software kann ausschließlich Zertifikate scannen, die Green Pass kompatibel sind. Mithilfe der Corona-Warn-App können Sie Ihr Testzertifikat wie folgt scanbar machen:
Schritt 1: Öffnen Sie die Corona-Warn-App und wählen Sie in der unteren Menüleiste das QR-Code-Symbol in der Mitte aus. Es öffnet sich ein Kamerafenster.
Schritt 2: Scannen Sie den QR-Code Ihres Testzertifikats in dem Kamerafenster.
Schritt 3: Sie finden Ihr neu erstelltes kompatibles Zertifikat nun in der Corona-Warn-App unter dem Menüpunkt "Zertifikate". Nutzen Sie diesen QR-Code.
Wo erhalte ich den Link zur Software?
https://medfak-uni-koeln.saneware.net/3g
Was benötige ich für das Einscannen des Impfstatus?
Sie benötigen einen Zugang zu einem internetfähigen Endgerät mit Kamera (Smartphone/Laptop/Tablet/PC) und aktuellem Browser (z. B. Edge).
Wichtig: Die Kamera muss fokussieren können. Es kann sein, dass Ihre dienstliche Kamera (z. B. Webcam) dies nicht kann. Dann sprechen Sie bitte Ihre Kollegen, Bereichsverantwortlichen oder Vorgesetzten an. In der Regel verfügen auch alle Smartphones über eine geeignete Kamerafunktion.
Welches Zertifikat muss ich scannen?
Bitte nur den aktuellen QR-Code (entweder „3 von 3“ oder „2 von 2“ Impfungen) scannen. Das Zertifikat „1 von 1 Impfungen“ wird nicht angenommen, weil Sie mit nur einer Impfung nicht den Status „Immunisiert“ haben.
Wie scanne ich mein Zertifikat?
Sie rufen im Browser die Ihnen mit der E-Mail zugesandte Adresse https://medfak-uni-koeln.saneware.net/3g auf.
- Um den Kamerazugriff zu erlauben und Ihr Zertifikat zu scannen, wählen Sie den Button „Zertifikat scannen“.
- Nun öffnet sich ein Kamerafenster, in welches Sie Ihr Zertifikat halten. Bitte halten Sie Ihr Zertifikat (QR-Code) mittig vor die Kamera und warten Sie, bis das Gerät diesen fokussiert.
- Sobald die Software ein gültiges Zertifikat erkannt hat, erscheint für ca. 5 Sekunden ein grüner Haken und der Text: „Das Zertifikat wurde erfolgreich validiert“. Ihr Coronaimpfstatus ist nun im System gespeichert und die Software kehrt zum Ausgangsbildschirm („Zertifikat scannen“) zurück. Eine Bestätigung über die erfolgreiche Übermittlung bekommen Sie nicht, auch haben Sie keine Einsichtsmöglichkeit in die hinterlegten Daten.
Wurde das Zertifikat nicht angenommen, erscheint ein rotes Kreuz und der Text „Das gescannte Zertifikat ist ungültig oder der gescannte QR-Code ist kein Green Pass kompatibles Zertifikat.“
Was ist, wenn die Kamera das Zertifikat nicht erkennt?
Wenn das Zertifikat nicht erkannt wird, kann ein Screenshot genutzt werden. Dieser wird nicht gespeichert, sondern wie der Scan lediglich lokal verarbeitet und ausgelesen. Dazu bitte den Button „Zertifikat hochladen“ wählen.
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Verarbeitung und Speicherung der Daten?
Die Datenverarbeitung beruht auf Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung und § 28 Infektionsschutzgesetz. Die Übertragung der Daten erfolgt verschlüsselt. Eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragten und Informationssicherheitsbeauftragten der Uniklinik ist erfolgt.
Wie lange werden meine Daten gespeichert?
Die erhobenen Daten sind nach § 28b Infektionsschutzgesetz spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen.