„Nachdem der Bundestag am 30. Juni 2017 das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) beschlossen und der Bundesrat in der folgenden Woche keinen Einspruch erhoben hatte, gelten seit dem 1. März 2018 neue Regelungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Bildung und Wissenschaft. Die Befristung der Regelungen wurde mit dem DSM Gesetz vom 31. Mai 2021 aufgehoben, Danach gilt:
- Das UrhWissG hat das Wissenschaftsurheberrecht neu geordnet, indem es zahlreiche bislang verstreute bildungs- und wissenschaftsspezifischen Schranken (§§ 44a bis 63a UrhG) in die neugeschaffenen §§ 60a ff UrhG zusammenführt hat.
- Bisher konnten nur "kleine Teile eines Werkes" (= ca. 12 %, nicht mehr als ca. 100 Seiten) über das Learning Management System einer Hochschule (an der Universität zu Köln: ILIAS) zugänglich gemacht werden. Nach dem UrhWissG ist dies für „15 % eines Werkes“ möglich. Diese Regelung ist nicht nur klarer, sondern erlaubt auch die Zugänglichmachung eines etwas größeren Werkteils.
- Es ist klargestellt, dass es sich bei "Abbildungen" um Werke "geringen Umfangs" handelt, die zugänglich gemacht werden dürfen.
- Der „verpflichtende Verlagsvorrang“, der im Gesetzgebungsverfahren lange in der Diskussion war, wurde nicht in das Gesetz aufgenommen. Das heißt, dass Werke künftig unabhängig davon, ob diese für digitale Semesterapparate z. B. über booktex angeboten werden oder ob eine Nutzungslizenz bereits vom Verlag erworben wurde, in ILIAS eingestellt werden können. Lehrende müssen vor Einstellung einer Datei in ILIAS also nicht aufwändig prüfen, ob ein solches Angebot vorliegt.
- Die Urheberin bzw. der Urheber eines Werkes hat weiterhin einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung der Werknutzungen (§ 60h). Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung wird für ausreichend erklärt. Damit ist die von der Verlagswirtschaft und der VG Wort lange geforderte Einzelvergütung, die für die Hochschulen äußerst zeitaufwändig und teuer geworden wäre, dauerhaft vom Tisch.
- Eine erhebliche Einschränkung besteht weiterhin mit Blick auf die Nutzung von Artikeln aus Tageszeitungen und vergleichbaren Presserzeugnissen. Auf diese finden die Schranken der §§ 60a bis h keine Anwendung. Das bedeutet, dass Scans aus Tageszeitungen und vergleichbaren Presserzeugnissen auch künftig nicht in ILIAS zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die Einschränkung kann als Zugeständnis des Gesetzgebers an die Presseverlage gewertet werden, die über ihre Online-Archive Einnahmen generieren wollen. Die Regelung trifft die Wissenschaften hart, für die Zeitungen eine wichtige Arbeitsgrundlage sind. Erlaubt ist weiterhin, in Dokumenten, die in ILIAS abgelegt werden, aus Zeitungsartikeln zu zitieren. Die Zitate dürfen allerdings einen Umfang von 15% des gesamten Artikels nicht überschreiten. Auch dürfen Scans aus Zeitungen weiterhin in der Lehre (z. B. über Beamer) gezeigt werden. Dies darf dann allerdings nicht mitgeschnitten werden.
- Daneben bleiben die §§ 51 (Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats) und 53 UrhG (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler weiter gültig. Neu eingeführt durch das DSM Gesetz wird der § 51a UrhG. Diese Vorschrift regelt die Verwendung von Werken als Karikatur, Parodie und Pastiche.
- Die im § 60d UrhG eingeführte Regelung zum Text- und Data Mining wird im DSM Gesetz durch einen neuen § 44b UrhG ergänzt. Diese Vorschrift enthält eine Legaldefinition für das Text und Data Mining. § 60d UrhG erhält eine neue Fassung. Die Möglichkeiten des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung werden damit präzisiert und erweitert.
- Das UrhWissG enthält im § 60e schließlich eine Reihe vorteilhafter Regelungen für Bibliotheken, die auch Studierenden sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern entgegenkommen. Fernleihen und Kopienversand werden nun auch per E-Mail ermöglicht. Wie Sie diesen Dienst in Anspruch nehmen können, erfahren Sie auf der Homepage der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln unter Campuslieferdienst.
Dieses Informationsschreiben können Sie auch HIER als PDF herunterladen.
Sie haben Fragen? Die Rechtsinformationsstelle E-Learning kann von Lehrenden, Studierenden, Support-Mitarbeiter/innen oder auch Mitgliedern der Hochschulverwaltungen und -leitungen der DH.NRW-Mitgliedshochschulen mit allen thematisch einschlägigen Fragen kontaktiert werden. Dies sind – jeweils im Zusammenhang mit E-Learning an der Hochschule – insbesondere die folgenden Bereiche:
- Urheberrecht (z.B. cc-Lizenzen, Plagiatssoftware)
- Datenschutzrecht (z.B. im Zusammenhang mit Evaluationen, LMS, CMS)
- Persönlichkeits- und Markenrecht
- Internet- und Medienrecht
- Prüfungsrecht (insb. in Hinblick auf E-Prüfungen).